Erst Prüfen

Erst prüfen, dann unterschreiben

Die hamburgische, rheinische und bayerische Notarkammer sowie die Notarkammer Koblenz raten dazu, beim Kauf eines Grundstückes einige grundlegende Tipps zu beachten. Der Interessent läuft Gefahr, draufzuzahlen, wenn er zu sorglos an einen Grundstückskauf herangeht. Um dieser Gefahr zu entgehen, sollte sich der Grundstücksinteressent vor dem Kauf folgende Fragen beantworten können.

Haben Dritte Rechte an der Nutzung des Grundstückes?
Ein Blick in das Baulastenverzeichnis - hierzu gibt die zuständige Baubehörde Auskunft und Einsicht - verrät, ob Leitungs-, Wege- oder Grenzüberbauungsrechte bestehen.

Ist das Grundstück mit Altlasten (Öl, Bauschutt etc.) belastet?
Die frühere Nutzung kann bei Umwelt- und Wasserbehörden oder auch bei den Gemeinden geklärt werden. Hinweise erhält man auch durch Hinweise in Altlastendateien oder -register.

Was ist das Grundstück überhaupt wert?

Hierfür lassen sich die örtlichen Gemeinden heranziehen, um die Bodenrichtwerte zu ermitteln. Sie werden in sogenannten Bodenrichtwertkarten festgehalten und beziehen sich auf Land, für das Erschließungskosten entrichtet werden müssen bzw. Land, das davon befreit ist.

Wie ist das Grundstück erschlossen?
Die Erschließung ist Aufgabe der Gemeinden. Über den Stand der Erschließung und die voraussichtlichen Kosten ist daher vor Abschluss des Notarvertrages eine schriftliche Bestätigung einzuholen.

Darf das Grundstück bebaut werden, bzw. wenn ja, darf ich mein Wunschhaus dort bauen?
Noch vor Abschluss des Notarvertrages ist eine planungs- und bauordnungsrechtliche Beurteilung notwendig. Hierzu ist dem Architekten - oder falls Sie noch keinen haben, von Ihnen - mit den zuständigen Ämtern (Liegenschaftsamt, Bauamt, Bürgermeister, Untere Wasserbehörde) zu klären, ob der Bau wunschgerecht umgesetzt werden kann. Hierzu sollten Sie eine Bauvoranfrage stellen mit der Bitte um Prüfung und Erteilung eines Vorbescheides.

Wird nur ein Teil des Grundstückes verkauft?
In der Regel muss dann eine Vermessung durchgeführt werden. Zuständig sind öffentlich bestellte Vermessungsingenieure sowie das Liegenschaftsamt. Im Kaufvertrag sollte dann vereinbart werden, ob Verkäufer oder Käufer den Vermesser beauftragt und bezahlt.